Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Vorsorgen für den Ernstfall

Als Patient im Krankenhaus werden Sie bei der Aufnahme durch den Arzt bzw. das Pflegepersonal sehr wahrscheinlich immer nach dem Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gefragt. Viele fragen sich dann: „Was ist das eigentlich?“, „Das ist doch dasselbe?“, „Habe ich noch nie gehört!“ oder bestätigen das Vorliegen im besten Fall. Es ist immer ratsam, die Dokumente bei einem Krankenhausaufenthalt, insbesondere vor größeren Operationen, bei sich zu haben. Wir hoffen natürlich, dass Sie ihre Dokumente ungenutzt wieder mit nach Hause nehmen können, eine Kopie wird aber in aller Regel für die Krankenakte gemacht.

Aber was versteht man denn jetzt eigentlich unter einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:
In einer Vorsorgevollmacht wird ausführlich für verschiedenste Bereiche wie Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung etc. geregelt, wer für Sie im besten Fall entscheidet, wenn Sie dies selbst krankheitsbedingt oder durch einen Unfall nicht tun können. Viele glauben, dass sie durch eine Vorsorgevollmacht entmündigt werden, aber das muss man differenziert betrachten. In erster Linie soll der Bevollmächtigte (derjenigen, dem die Vollmacht erteilt wurde) Ihre Wünsche umsetzen. Sie sollten zum diesem im optimalen Fall ein besonderes Vertrauensverhältnis haben, da eine Vollmacht mit der Erstellung wirksam ist. Deshalb ist es wiederrum in unseren Augen besonders wichtig, dass Sie dem Bevollmächtigtem in besonderem Maße darüber in Kenntnis setzen, was im Krankheitsfall oder bei einem Unfall etc., nicht erfolgen oder insbesondere für Sie getan werden soll.

In der Patientenverfügung werden wiederum Dinge wie „Lebenserhaltende Maßnahmen“ geregelt – solche Verfügungen sehen wir hier im Krankenhaus in sehr unterschiedlicher Ausführlichkeit. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind also nicht das Gleiche. Meist wird die Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung erstellt, so dass der Bevollmächtigte durch die Patientenverfügung noch einmal mehr die Wünsche des Patienten als „Handlungsgrundlinie“ für seine Entscheidungen/Handeln in die Hand bekommt. Denn wir wissen alle, wenn ein geliebter Mensch erkrankt, ist es oft sehr schwierig, Entscheidungen zu treffen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind nicht das Gleiche.

Manche Patienten haben auch einen Betreuer mit Betreuerausweis, dies hat aber rein gar nichts mit der Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu tun. Ein Betreuer wird immer dann bestellt, wenn keine Vorkehrungen wie eine Vorsorgevollmacht getroffen wurden und Menschen nicht selbstständig für sich sorgen und entscheiden können. Ein Betreuer hat einen Ausweis und wird vom Gericht bestellt – diese Aufgabe können auch private Personen/Angehörige übernehmen. (WICHTIG!!!)
Solche Einleitungen finden im Notfall auch bei uns im Krankenhaus im Eilverfahren statt. Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte daher vorsorglich getroffen werden, wann immer möglich, um im Ernstfall die Einleitung einer Betreuung zu vermeiden.

Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht o. Patientenverfügung ist auf verschiedene Art und Weise möglich, zum einen durch einen Notar, selbstständig mit einem Vordruck z.B. vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz* oder bei verschiedenen Beratungsstellen. Diese Vordrucke werden z.B. auch hier im Krankenhaus auf Nachfrage an Patienten ausgegeben. Das Landratsamt in Schleiz/die Betreuungsbehörde beglaubigt die Vollmachten auf Anfrage.

Für gewisse Angelegenheiten z.B. insbesondere Vermögensangelegenheiten ist es zusätzlich nötig, eine Vollmacht bei der Bank oder beim Notar zu erstellen – hierzu empfiehlt sich ein vorheriges Beratungsgespräch.

https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html*